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1.Geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale und unzutreffender Lohnsteuerabzug

Nach § 41c Abs. 4 EStG ist der Arbeitgeber in bestimmten Fällen zu einer Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, wenn Umstände eintreten, durch die sich der Lohnsteuerabzug rückwirkend erhöhen würde, der Arbeitgeber aber von seiner Berechtigung oder gar Verpflichtung zur rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch machen will (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“) oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (z. B., weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm beschäftigt ist). Im Einzelnen gilt Folgendes:

Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern oder dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, kann für den Arbeitgeber insbesondere dann entstehen,

 wenn ihm Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Rückwirkung elektronisch zur Verfügung gestellt oder vorgelegt werden oder

 wenn der Arbeitgeber (später) erkennt, dass er bisher den Lohnsteuerabzug falsch durchgeführt hat. Das gilt selbst dann, wenn Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft treten.

Der Arbeitgeber kann sich also in diesen Fällen nur dadurch von seiner Arbeitgeberhaftung befreien, dass er entweder den Lohnsteuerabzug rückwirkend aufrollt und berichtigt, oder dem Finanzamt eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG erstattet. Die Anzeigeverpflichtung des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG gilt auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Beispiel A

Arbeitgeber A (maschinelle Lohnabrechnung) werden im Mai 2022 für seinen Arbeitnehmer B geänderte, ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale mit zeitlicher Wirkung ab 1. März 2022 mitgeteilt.

A ist berechtigt den Lohnsteuerabzug des B für die Monate März und April 2022 rückwirkend zu ändern (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Macht A von seiner Berechtigung zum nachträglichen Lohnsteuereinbehalt keinen Gebrauch, hat er den Sachverhalt seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).

Beispiel B

Arbeitgeber C (maschinelle Lohnabrechnung) stellt im September 2022 fest, dass er dem Arbeitnehmer D im Juni 2022 versehentlich einen Betrag von 200 € steuerfrei ausgezahlt hat.

C ist verpflichtet den Lohnsteuerabzug des D für Juni 2022 rückwirkend zu ändern (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 EStG). Sollte D im September 2022 bei C nicht mehr beschäftigt sein, muss C den Sachverhalt seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Erkennt der Arbeitgeber, dass er den Lohnsteuerabzug falsch durchgeführt hat, ist er zu einer Änderung der bisher durchgeführten Lohnabrechnungen verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Dies dürfte bei maschineller Lohnabrechnung regelmäßig der Fall sein (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“ unter Nr. 2 und das vorstehende Beispiel B).

Hält der Arbeitgeber in den vorstehenden Fällen die Lohnsteuer nicht nachträglich ein, hat er dies seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus in denjenigen Fällen nach § 41c Abs. 4 EStG zu einer Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, in denen er die Lohnsteuer deshalb nicht mehr nachträglich einbehalten kann, weil

 der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder

 der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die (elektronische) Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat.

Beispiel C

Wie Beispiel B. C stellt aber erst im April 2023 fest, dass er dem Arbeitnehmer D im Juni 2022 versehentlich einen Betrag von 200 € steuerfrei ausgezahlt hat.

C ist verpflichtet, den Sachverhalt seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen, da die Lohnsteuerbescheinigung 2022 für D im April 2023 bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden ist (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

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