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1.Allgemeines

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LS- SV-

Nach § 172a SGB VI zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. Der Zuschuss ist, sofern er vom Arbeitgeber in der gesetzlich vorgegebenen Höhe bezahlt wird, steuer- und damit sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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