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3.Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

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Angestellte Vertreter der unter der vorstehenden Nr. 2 genannten freien Berufe unterliegen als Arbeitnehmer grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiervon können sie sich aber zu Gunsten der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen. Hierüber liegt in der Regel ein Befreiungsbescheid oder sonstiger Nachweis vor. Es empfiehlt sich, diesen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Hierbei ist zu beachten, dass das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10; B 12 R 3/11 und B 12 R 5/10 R) entschieden hat, dass für jede Beschäftigung eine eigene Befreiung erforderlich ist. Eine einmal ausgesprochene Befreiung hat bei einem Arbeitgeberwechsel keine Gültigkeit mehr.

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