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1.Allgemeines

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Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des gesetzlichen Krankenkassenbeitrags – einschließlich des Zusatzbeitragssatzes – zu übernehmen. Dieser Arbeitgeberanteil ist steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG.

Es gibt zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen, und zwar die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) einerseits und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze andererseits. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“). Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2022 betragen unverändert:

 58050 € besondere JAE-Grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V)

 64350 € allgemeine JAE-Grenze (§ 6 Abs. 6 SGB V).

Die zwei unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 58050 € bzw. 64350 € gelten nur für die Prüfung der Versicherungspflicht. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von unverändert 4837,50 € monatlich bzw. 58050 € jährlich (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge“ besonders unter Nr. 5).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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