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2.Barlohn niedriger als Lohnsteuerschuld

Weiterhin kann eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers in den Fällen entstehen, in denen der Barlohn zur Zahlung der Steuerabzugsbeträge nicht ausreicht, z. B. weil der Arbeitnehmer neben dem Barlohn auch Sachbezüge erhält. Ergibt sich hierbei, dass der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung stellen. Wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Deckung des Fehlbetrags nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückhaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Beispiel

Einem Arbeitnehmer fließt im Mai 2022 neben seinem laufenden Arbeitslohn auch der geldwerte Vorteil aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts in Höhe von 15000 € zu. Der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn reicht zur Deckung der Steuerabzugsbeträge nicht aus. Der Arbeitnehmer ist nicht bereit, dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber hat an sein Betriebsstättenfinanzamt eine Anzeige über den nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug in Höhe des Fehlbetrags zu erstatten. Die Anzeige des Arbeitgebers ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflicht in Höhe des Fehlbetrags und führt beim Arbeitgeber in dieser Höhe zum Haftungsausschluss. Das Finanzamt hat in Höhe des Fehlbetrags zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern.

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