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2.Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung

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Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhält einen Beitragszuschuss nur dann, wenn er

 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist oder

 bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen erhält, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V entsprechen.

Die Versicherungsleistungen der privaten Versicherung müssen der Art, nicht dagegen dem Umfang nach, den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Es genügt deshalb, dass die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt. Dem Arbeitnehmer bleibt es überlassen, welche Leistungen er im Einzelnen versichern will. Ist z. B. im privaten Krankenversicherungsvertrag statt des Krankengeldes ein Krankenhaustagegeld vereinbart, wird der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss dadurch nicht ausgeschlossen. Die Absicherung mit Krankengeld oder Krankenhaustagegeld ist überhaupt nicht erforderlich, wenn der privat versicherte Arbeitnehmer keine Absicherung gegen Lohnausfall bei Krankheit benötigt, z. B. weil er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens 78 Wochen hat.

Der privat versicherte Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags vorlegen. Diese Bescheinigung sollte auch eine Bestätigung darüber enthalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 257 SGB V vorliegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung bei den Entgeltunterlagen aufzubewahren.

Anspruch auf einen Zuschuss haben grundsätzlich nur abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Zur Zahlung eines Beitragszuschusses für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und sonstigen Organmitgliedern (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) vgl. das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter den Nrn. 1 Buchstabe g und 2.

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