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AOK

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) sind wie die Betriebskrankenkassen, die Innungskassen, die Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See als Träger der Krankenversicherung und die landwirtschaftlichen Krankenkassen selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Vorstandsmitglieder bei den Krankenkassen sind keine ehrenamtlich Tätigen eines Selbstverwaltungsorgans, sondern nach § 35a SGB IV hauptamtlich angestellte Mitglieder des Vorstandes der Krankenkasse. Als solche nehmen sie die Aufgaben der Geschäftsführung wahr, wobei sie einer umfassenden Kontrolle des Verwaltungsrates unterliegen. Die Vorstandsmitglieder üben daher eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion aus und sind nicht nur bloßes Willensorgan, sondern funktionsgerecht dienend in die Organisation der Krankenkasse eingegliedert und unterliegen daher grundsätzlich als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht. Die Vorschriften zur Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) finden für Vorstandsmitglieder von Krankenkassen keine Anwendung. Ggf. kann wegen beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. In der Krankenversicherung besteht i. d. R. wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit.

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