Читать книгу Die Rentenberatung - Wolfgang Wehowsky - Страница 33
2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung
ОглавлениеLeistungsansprüche jedweder Art sind durch eine formale Antragsstellung rechtzeitig geltend zu machen. In der gesetzlichen Rentenversicherung existiert das Antragsprinzip. Dies bedeutet, ohne einen Antrag (entweder schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail – aber nach formloser Willenserklärung immer unter Verwendung der offiziellen Antragsformulare) wird keine Leistung festgestellt und ausgezahlt. Es gibt von diesem Prinzip nur zwei Ausnahmen: 1.) Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente u n d 2.) Umwandlung einer kleinen Witwenrente in eine große Witwenrente wegen Vollendung des 47. Lebensjahres der Witwe. Bei diesen Ausnahmen handelt der Rentenversicherungsträger von Amts wegen. Entsprechende Regelungen findet man in § 115 SGB VI. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI haben die Rentenversicherungsträger allgemein verbindliche Richtlinien zu Hinweispflichten der Rentenversicherungsträger gegenüber den Versicherten zu erstellen. Danach sind die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann in einzelnen Fällen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.
Für die Prüfung von Rentenansprüchen ist es wichtig zu wissen, dass
Rentenansprüche auch mit Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder mit Zeiten des Wehr- und Zivildienstes – um nur einige wichtige Tatbestände zu nennen – entstehen können,
bei der Rentenberechnung z.B. Zeiten der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit mit Leistungsbezug, bei Schwangerschaften Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden,
Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in der Regel dynamisch steigen,
es für dieselben Beiträge gleich hohe Leistungen für Männer und Frauen gibt und
unter bestimmten Voraussetzungen Grundrentenzuschläge zur Rente geleistet werden.