Читать книгу Die Rentenberatung - Wolfgang Wehowsky - Страница 34

Оглавление

2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ein gigantischer Haushalt ist zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen. Im Wesentlichen werden die Mittel hierfür durch Beiträge in Höhe von über 233 Milliarden € und den Bundeszuschuss in Höhe von nahezu 92 Milliarden € (Stand 2019) aufgebracht.

Der überwiegende Anteil der Beiträge immerhin fast 221 Milliarden entfallen hierbei auf die Beiträge, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt werden. Die aktuellen Beschäftigungszahlen von 44 Millionen Menschen stellen hier ebenfalls einen Spitzenwert dar.

Die von den versicherungspflichtigen zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge sind ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhaltet die Beiträge zur

 Krankenversicherung,

 Pflegeversicherung,

 Rentenversicherung und

 Arbeitslosenversicherung.

Die Abführung der Beiträge erfolgt im Lohnabzugsverfahren an die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Minijobzentrale (Einzugsstelle).

Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden die Aufwendungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abgedeckt. Allein in der Rentenversicherung stehen derzeit Ausgaben in Höhe von 325 Milliarden zu Buche. Für 21,0 Millionen Rentner und Rentnerinnen in der BRD müssen u.a. Rentenzahlungen in Höhe von 291,4 Milliarden (Stand 2019) erbracht werden.

Die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist in den hierfür jeweils gültigen Regelungen des maßgebenden SGB – Sozialgesetzbuch – geregelt. Die Regelungen für die Krankenversicherung sind im SGB V, die der Pflegeversicherung im SGB XI, die der Arbeitslosenversicherung im SGB III und die der Rentenversicherung im SGB VI zu finden.

Abbildung 5:

RV in einer Baumdarstellung

Nach § 157 SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dies ist in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt.

Für die Berechnung von Beiträgen werden somit folgende Faktoren benötigt:

 Beitragssatz (Vomhundertsatz),

 Beitragsbemessungsgrundlage sowie

 Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können somit nach der folgenden Formel berechnet werden:

Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage (bis zur BBG) x Beitragssatz

2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen wird der Beitragsberechnung an Stelle des Arbeitsentgeltes ein Mindestwert -die Bezugsgröße- als Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein Rechenwert in der Sozialversicherung und bestimmt sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Abbildung 6:

Beitragsbemessungsgrundlage

2.6.2 Beitragssatz

Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 160 SGB VI) und beträgt derzeit 18,6 Prozent (Stand 2021) der Beitragsbemessungsgrundlage.

Die Höhe des Beitragssatzes orientiert sich maßgeblich an der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme der beschäftigten Arbeitnehmer. Der Beitragssatz ist dabei so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen aller Pflichtversicherten zusammen mit dem Bundeszuschuss und den sonstigen Einnahmen alle zu erwartenden Ausgaben der Rentenversicherungsträger decken.

Die genauen Maßgaben für die Festsetzung des Beitragssatzes sind gesetzlich in § 158 SGB VI normiert.

2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen

Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 159 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrenze bildet somit die Obergrenze für die Beitragsberechnung. Die Werte der Beitragsbemessungsgrenze sind in der Anlage 2 zum SGB VI aufgeführt.

Weitere Einnahmen kann die Rentenversicherung auch durch die Zahlung von Beiträgen für „Sonstige Versicherte“ nach § 3 SGB VI verzeichnen. Hier fallen durch die Beitragszahlung für z.B. Sozialleistungsbezieher wie Krankengeldbezieher, Arbeitslosengeldbezieher etc. oder auch für Pflegepersonen insgesamt weitere 9,1 Milliarden € an Beitragszahlungen an. Insbesondere der Zweig der Pflegeversicherung stellt aufgrund der Altersstruktur in der BRD einen dynamisch wachsenden Versicherungszweig dar.

Die Rentenberatung

Подняться наверх