Читать книгу Die Rentenberatung - Wolfgang Wehowsky - Страница 37
2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld
ОглавлениеFolgende Pflegesachleistungen werden pro Monat erbracht:
Pflegegrad 1: bis zu 125 € Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €
Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, soweit die Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen gewährleistet wird. Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann dann über die Verwendung des Pflegegelds frei entscheiden, wird dieses aber in aller Regel voll oder zum Teil an die betreuenden Personen als Anerkennung weiterreichen.
Das Pflegegeld bestimmt sich wie die ambulante Pflegesachleistung an dem Grad (siehe Tabelle) der Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |
Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wird gezahlt, soweit ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden und der Höchstwert der zustehenden Pflegesachleistung nach dem jeweiligen Pflegegrad nicht ausgeschöpft wird. Hier kann dann zusätzlich Pflegegeld prozentual in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung in Kombination (siehe Beispiel) gezahlt werden.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person nimmt ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 649 € im Monat in Anspruch. Die Pflegeperson wurde in den Pflegegrad 3 eingestuft. Der zustehende Wert für die Pflegesachleistung beträgt somit 1.298 € monatlich und wurde somit nur in Höhe von 50 Prozent in Anspruch genommen.
Vom Pflegegeld im Pflegegrad 3 in Höhe von 545 € stehen ihm somit noch 50 Prozent zu, also insgesamt 272,50 €.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflegepersonen seit dem 01.04.1995 nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Träger der Pflegeversicherung für Personen, die Pflegetätigkeiten ausüben, Pflichtbeiträge zu zahlen. Damit endete mit dem 31.03.1995 für Pflegepersonen die ab 01.01.92 bestehende Regelung der Anrechnung von sogenannten Pflegeberücksichtigungszeiten nach § 249b SGB VI.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach dem SGB VI (siehe nachfolgende Abbildung) für Personen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat.