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2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen

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Abbildung 7:

Versicherungspflicht

Soweit Versicherungspflicht als Pflegeperson vorliegt, hat die Pflegekasse entsprechende Bruttoarbeitsentgelte die sich nach § 166 Abs. 2 SGB VI bestimmen in das Rentenversicherungskonto des Pflegenden zu melden. Maßgebender Wert ist hierbei die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind jedoch erst ab dem Pflegegrad 2 zu melden.

Je nachdem, welche Leistungen (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung) bezogen werden, ergeben sich unterschiedlich Höhen der zu meldenden beitragspflichtigen Entgelte, die sich prozentual aus der Bezugsgröße errechnen, siehe hierfür nachfolgende Tabelle.

Pflegegrad 2 3 4 5
Pflegesachleistung Prozent der Bezugsgröße 18,9 30,1 49,0 70,0
Pflegegeld Prozent der Bezugsgröße 27,0 43,0 70,0 100,0
Kombinationsleistung Prozent der Bezugsgröße 22,95 36,55 59,5 85,0

Die sodann zu entrichtenden Pflichtbeiträge für die Pflegeversicherung werden nach § 170 Absatz 1 Nr. 6a SGB VI alleine von der Pflegekasse, privatem Versicherungsunternehmen getragen.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 wird im Jahr 2020 zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Es wird lediglich Pflegegeld durch die Pflegekasse gezahlt.

Somit sind für die pflegende Person Entgelte in Höhe von 70 Prozent der Bezugsgröße (in 2020 = 38.220 €) zu melden, dies entspricht 38.220 € x 70 Prozent = 26.754 €.

Die Rentenberatung

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