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2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit
ОглавлениеNach § 14 SGB XI ist pflegebedürftig, wer „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.“
Ein Antrag auf Pflegeleistungen ist bei der Pflegekasse, die Teil der Krankenkasse ist, zu stellen. Die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Über den Grad der Pflegebedürftigkeit hat der Medizinische Dienst (MDK) der Krankenkasse oder unabhängige Gutachter in Form einer Begutachtung zu entscheiden. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes legt anhand der nachfolgenden 6 Module die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person fest.
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jedes Modul wird in der Regel anhand eines Punktwertes der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person festgestellt. Dies Punkte fließen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung zu einem Gesamtpunktewert zusammen, der dann einem der möglichen Pflegegrade 1–5 nach § 15 SGB XI zugeordnet werden kann (siehe Tabelle).
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | Modul 4 | Modul 5 | Modul 6 |
Punkte Modul 1 | Punkte Modul 2 | Punkte Modul 3 | Punkte Modul 4 | Punkte Modul 5 | Punkte Modul 6 |
Höherer Wert aus Modul 2 oder 3 ist maßgebend | |||||
Gewichtung 10 Prozent | Gewichtung 15 Prozent | Gewichtung 40 Prozent | Gewichtung 20 Prozent | Gewichtung 15 Prozent | |
G E S A M T P U N K T E | |||||
12,5 – unter 27 | 27 – unter 47,5 | 47,5 – unter 70 | 70 – unter 90 | 90 – 100 | |
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Soweit eine Pflege zu Hause möglich ist, hat der Pflegebedürftige die Wahl zwischen ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung aus ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld.
Ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden für die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegdienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem vorgeschriebenen Höchstbetrag übernommen.
Maßgebend für die Höhe der Pflegesachleistung ist der vorliegende Pflegegrad.