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2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)

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Das jüngste Kind der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.

Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen jedes Alters treffen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko gibt die Pflegeversicherung.

Für alle gesetzlich und privat Krankenversicherten gilt eine automatische Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte müssen jedoch eine Pflegeversicherung privat abschließen.

Die Pflegeversicherung finanziert sich durch Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch bezahlen.

Die Art der Pflege, der Pfleggrad und die Dauer der Pflegebedürftigkeit bestimmt, welche Leistungen Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erwarten können.

Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit selbst zu wählen, wie und von wem er gepflegt werden soll. Ob professionelle Fachkräfte oder pflegende Angehörige die erforderliche Pflege durchführen, kann die zu pflegende Person somit selbst entscheiden. Oberstes Ziel ist es dabei, den pflegebedürftigen Menschen so weit als möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Rund 3,4 Millionen pflegebedürftige Menschen erhalten Leistungen durch die Pflegeversicherung. Davon werden 2,6 Millionen Menschen zu Hause versorgt und 800.000 in entsprechenden Heimen gepflegt. Von den 2,6 Millionen Menschen die zu Hause gepflegt werden, werden rund 1,76 Millionen allein durch Angehörige und die restlichen 830.000 zusammen mit ambulanten Pflegediensten gepflegt. Dies zeigt Pflege findet hauptsächlich zu Hause in den Familien statt.

Alle wichtigen Regelungen und Voraussetzungen zur Pflegeversicherung sind im Elften Buch – SGB XI – des Sozialgesetzbuches zu finden.

Seit dem 01.01.2017 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 3,3 Prozent. Somit zahlen Kinderlose einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag als diejenigen mit Kindern. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen hierbei keine Rolle.

Ausgenommen von dem Beitragszuschlag sind nur Mitglieder die vor dem 01.01.1940 geboren sind, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Zur nachhaltigen Stärkung der Pflegeversicherung werden seit dem 01.01.2015 die Einnahmen in Höhe von 0,1 Beitragssatzpunkten in einen neu eingerichteten Pflegevorsorgefond abgeführt. Dieser Fond soll die Finanzierung der Pflegeversicherung auch in Zukunft sicherstellen.

Die Rentenberatung

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