Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 12

I. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des einfachen Bankrotts

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Das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ entstammt einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1881.[6] Gegenstand der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ waren die §§ 209 ff. KO in der Fassung vom 10.2.1877:

§ 209 KO: Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, 1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind, 3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder 4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, dass dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren.[7]

§ 210 KO: Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 1. durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind, 2. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, dass sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder 3. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.[8]

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Die Konkursordnung in der Fassung vom 10.2.1877 basierte größtenteils auf den konkursstrafrechtlichen Bestimmungen des code de commerce, den reichsgesetzlichen Bestimmungen des 19. Jahrhunderts, mithin den §§ 259 ff. des Preußischen StGBs sowie den §§ 281 ff. des StGBs für das deutsche Reich.[9] Die erste Konkursordnung regelte, wie bei gleichzeitigem Andrängen mehrerer Gläubiger gegen einen insolventen Schuldner zu verfahren war.[10] In drei Büchern regelte die Konkursordnung das materielle Konkursrecht, das Konkursverfahren und im dritten Buch die Strafbestimmungen.[11] Die erste Reform des Konkursrechts von 1898 verlagerte die konkursstrafrechtlichen Bestimmungen von §§ 209 ff. auf die §§ 239 ff. KO, ohne relevante inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 KO n.F. war mit § 209 KO a.F. identisch.[12] Lediglich der Anwendungsbereich des einfachen Bankrotts (§ 210 a.F./§ 240 n.F. KO) wurde um eine Nummer erweitert:

§ 240 KO: „Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängnis bestraft, wenn sie (...) 2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weggegeben haben (...).“

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Unabhängig davon, ob es sich um einen betrügerischen oder um einen einfachen Fall des Bankrotts handelte, war eine Bestrafung nach den §§ 209 ff./§§ 240 ff. KO stets an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

1.) Einerseits die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Vornahme einer der beschriebenen wirtschaftswidrigen Handlungen (Bankrotthandlungen).
2.) Und andererseits die Tatsache, dass der Täter ein „Schuldner“ ist, welcher „seine Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist“.[13]

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Gegenstand der Rechtsprechung zum „tatsächlichen Zusammenhang“ war in erster Linie der Tatbestand des „einfachen Bankrotts“, da die besondere Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Rahmen des betrügerischen Bankrotts in der Regel nicht nachzuweisen war. Schwierigkeiten bereitete im Rahmen des „einfachen Bankrotts“ die Frage, ob bereits die Koexistenz der oben genannten Merkmale – „Bankrotthandlung“ und „Relativsatz“ – genügte, um den Täter wegen Bankrotts zu bestrafen oder aber eine Beziehung beider Merkmale zueinander erforderlich war.

Über den

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