Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 23
a) Die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.1883
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Der 3. Senat verneinte eine Strafbarkeit wegen Bankrotts, wenn erst nach Ende des Konkursverfahrens eine Bankrotthandlung im Sinne des § 209 Nr. 4 KO vorgenommen wurde[90]:
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„Das Gesetz fordert zwar nicht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgeführten Handlungen und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, aber doch eine Beziehung der Ersteren zu der Letzteren ein Zusammentreffen Beider in dem Sinne, dass Zahlungseinstellung bzw. Konkursverfahren einerseits, die vom Gesetz bezeichneten Handlungen andererseits, tatsächlich nebeneinander vorliegen[91] müssen. Weder die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung an sich, noch die Vornahme der Handlungen für sich allein unterliegen der Bestrafung; erst das Zusammentreffen beider bildet den Tatbestand strafbaren Bankrottes. Dieser, vom Gesetz geforderte tatsächliche Zusammenhang[92] fehlt aber, wenn, bevor die betreffenden Handlungen vorgenommen werden, der Zustand der Zahlungseinstellung oder des Konkursverfahrens durch Wiederaufnahme der Zahlungen oder Einstellung des Verfahrens wieder beseitigt ist. Der Zweck der Strafbestimmungen ist die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann; wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers, sondern die Sicherheit des Handels, insoweit das Bestehen desselben auf der Notwendigkeit des Kredits beruht. Um diesen Zweck strafrechtlicher Sicherung des Kredits wirksam zu erreichen, erfordert das Gesetz zwar nicht den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem kreditgefährdenden, leichtsinnigen, verschwenderischen oder sonst ordnungswidrigen, den kaufmännischen Pflichten zuwiderlaufenden Verhalten und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung; immerhin liegt aber der Strafbestimmung über den leichtsinnigen Bankrott der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass, wo eine solche kreditgefährdende Handlungsweise sich dokumentiert, auch in ihr der Grund zu der tatsächlich durch die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung eingetretenen Kreditschädigung liegen werde. Grund und Zweck der Strafbestimmung versagt aber, wenn eine der Handlungen vorgenommen wird, nachdem die Zahlungseinstellung wieder beseitigt, oder das Konkursverfahren völlig beendet ist. Schon rein äußerlich betrachtet, fehlt solchenfalls das tatsächliche Nebeneinanderliegen beider, die Strafbarkeit bedingender Momente, die vom Gesetz erforderte Beziehbarkeit der Handlung auf die Tatsache der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung“.[93]