Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 25
c) Die Entscheidung des 4. Senats vom 1.4.1892
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Der 4. Senat war wiederum anderer Auffassung[96]:
„Es bedarf, wie auch das Reichsgericht in stehender Rechtsprechung angenommen hat, zur Erfüllung des Tatbestandes des einfachen Bankrotts eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sog. Bankrotthandlung und der Zahlungseinstellung nicht, sondern es genügt eine tatsächliche Beziehung beider Tatsachen zueinander. (...)[97] Indessen hat doch die Zulässigkeit eines Nachfolgens der Bankrotthandlung eine bestimmte durch das Wesen des Delikts bedingte Grenze, auf welche der Art. 33 HGBs seinen Einfluss hat, weil sein Gebot für alle Kaufleute, nicht bloß für die im § 210 KO gedachten, gegeben, im Auge hat. Das Gesetz bedroht zwar den einfachen Bankrott mit Strafe, weil sich das Delikt als eine Gefährdung der Vermögensansprüche der Gläubiger darstellt. Das Interesse der Gläubiger ist daher auch der Grund, auf welchem sich die Grenzbestimmung aufbaut[98]; ist dasselbe erloschen so kann auch die erst demnächst begangene, sich an sich als Bankrotthandlung darstellende Tat nicht mehr strafbar werden. (...)[99] Indes ist nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch nach diesem Zeitpunkte die Gläubiger ein vermögensrechtliches Interesse an dem Vorhandensein der Bücher haben. (...) Diese Feststellung (der Vorinstanz) lässt nicht erkennen, ob die Vorinstanz als erwiesen angenommen, dass die Gläubiger und aus welchem Grunde noch ein Interesse an dem Fortbestehen der Handelsbücher des Angeklagten gehabt, und dass ihre Vernichtung zu dieser Zeit noch geeignet war, die Vermögensrechte der Gläubiger zu gefährden, (...)[100]“.[101]
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Die Entscheidung der Vorinstanz wurde sonach aufgehoben, da für eine Anwendung des § 210 Nr. 2 KO der Nachweis erforderlich gewesen wäre, dass den Gläubigern infolge besonderer Umstände noch ein Interesse an den Büchern geblieben ist und die Handlung (konkret) „geeignet“ war, diese „Rechte“ der Gläubiger zu gefährden.[102]