Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 33

a) Der „zeitliche“ Zusammenhang im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen

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Im Rahmen der sog. informationsbezogenen Bankrotthandlungen geht es heute wie damals darum, dass der Täter den Überblick über seinen Vermögensstand vereitelt, so dass sich die am Verfahren beteiligten Gläubiger nicht hinreichend über den Vermögensstand des Schuldners informieren können. Im Idealfall sollten die Gläubiger die Möglichkeit haben, im Hinblick auf das Ob und Wie der Befriedigung selbst abschätzen zu können, ob das was ihnen an quotaler Befriedigung angeboten wird, auch verglichen mit den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners, angemessen ist.[107] Ab Konkurseröffnung hatte die Gläubigerschaft bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Mitbestimmungsrecht daran, wie mit der Aktivmasse und dem Geschäft des Schuldners weiter zu verfahren ist. Um all diese Umstände beurteilen zu können, sind die Gläubiger auf die Informationen aus den Handelsbüchern zwingend angewiesen. Sind solche nicht vorhanden oder unzureichend geführt, ist das Interesse der Gläubigerschaft an der Beschaffung einer ausreichenden Informationsgrundlage berührt. Das RG stellte im Rahmen der Buchdelikte vielleicht deshalb des Öfteren auf „das Interesse der Gläubiger, sich eine Übersicht zu verschaffen“ ab. Solange der Schuldner solvent ist, ist das Führen von Handelsbüchern eine bloße Obliegenheit. Strafrechtliche Relevanz erlangen die Verstöße damit erst im Zeitpunkt des Konkurses. Nach Ansicht des Reichsgerichts waren diese Obliegenheitsverletzungen nur dann strafbar, wenn die Möglichkeit der Konkursgläubiger, einen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu gewinnen, im Zeitpunkt des Konkurses „tatsächlich beeinträchtigt“ wurde. Dies sollte zumindest dann der Fall sein, wenn die Handlung (unterlassene Buchführung) einen „tatsächlichen Zusammenhang in Form eines zeitlichen Zusammenhangs“ zur Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung aufweist. Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten war daher ihrem Wesen nach nur in diesem bestimmten Zeitraum geeignet, eine konkrete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen darzustellen. Deshalb wurde im Rahmen der informationsbezogenen Bankrotthandlungen stets auf einen tatsächlichen Zusammenhang in Form eines zeitlichen Zusammenhangs abgestellt. Erfolgt die Handlung einige Zeit vor ZE/Konkursverfahren oder danach, sollte dies nur ausnahmsweise strafbar sein, wenn „ein Gläubigerinteresse an den Handelsbüchern fortbestand “. Mit Hilfe eines zeitlichen Zusammenhangs wurden nur noch die Buchführungsverstöße bestraft, die gerade im Moment des Konkurses ihre „nachteilige Wirkung“ entfalteten. Der Schritt zum strafwürdigen Kriminalunrecht hing mithin ganz entscheidend vom Eintritt des Konkurses und den damit verbundenen konkreten Gefahren für die Gläubiger ab. Nur, wenn die Handlung im Moment des Konkurses nachteilige Auswirkungen hatte, also die Interessen der Konkursgläubiger konkret gefährdet oder beeinträchtigt waren, wurde der Schuldner bestraft.

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