Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 24
b) Die Entscheidung des 1. Senats vom 8.12.1884
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Der 1. Senat widersprach dem[94]:
„Das Gesetz erfordert zum Tatbestand des § 210 Nr. 2, 2. Var. KO (Vernichten von Handelsbüchern) einerseits die Tatsache, dass über das Vermögen eines Schuldners das Konkursverfahren eröffnet worden ist, andererseits, dass der betreffende Schuldner Handelsbücher vernichtet hat, wobei der Tatbestand sowohl dann vorliegen kann, wenn die Vernichtung der Eröffnung des Verfahrens vorausgegangen, als dann, wenn sie ihr nachfolgt. Diese Erfordernisse liegen auch dann vor, wenn zur Zeit der Vernichtung der Handelsbücher das Konkursverfahren beendigt ist; denn dies macht die Tatsache nicht ungeschehen, dass gegen den Schuldner das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Es besteht noch nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ein Interesse der Gläubiger an dem Vorhandensein der Handelsbücher fort. Das Gesetz hatte hiernach keinen genügenden Grund, seine Strafbestimmung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass das Konkursverfahren zur Zeit der Vernichtung noch schwebe, und aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eine derartige Unterstellung ebenfalls nicht“.[95]