Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 21
c) Zusammenfassung
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Im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO stellte das RG auf einen Zusammenhang zwischen fehlender Vermögensübersicht und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung in Form eines „zeitlichen Zusammentreffens“ ab. Ein durch Verstoß gegen die Buchführungs- oder Bilanzierungspflichten herbeigeführter Übersichtsmangel in „irgendeinem“ Zeitpunkt vor dem Zusammenbruch genügte demzufolge nicht. Der „tatsächliche Zusammenhang“ begrenzte hierbei den Anwendungsbereich der Norm in zeitlicher Hinsicht. Das „zeitliche Zusammentreffen“ wurde hierbei offenbar als Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität von Übersichtsmangel und Konkurs verstanden. Dies würde bedeuten, dass die Vornahme der Tathandlung oder zumindest, der durch sie verursachte Mangel an Übersicht, im Moment des Konkurses noch andauern müsste.[89] Die Notwendigkeit einer solchen zeitlichen Beziehung hat ihren Grund womöglich im Wesen der Buchdelikte. Das unordentliche Führen von Handelsbüchern entgegen handelsrechtlichen Vorgaben wird an einem bestimmten Stichtag auf ein Rechnungsjahr hin gemessen. An diesem Stichtag wird festgestellt, ob die Bücher hinsichtlich eines Rechnungsjahres ordnungsgemäß sind und eine hinreichende Übersicht gewähren oder nicht. Die Tathandlung (fehlerhafte/unterlassene Buchführung/Bilanzierung) kann also irgendwann innerhalb dieses Rechnungsjahres erfolgen. Die Zahlungseinstellung findet, ähnlich wie der Beschluss über eine Verfahrenseröffnung, an einem Tag, also zu einem bestimmbaren Datum statt. Dies hat zur Folge, dass mehrere Ereignisse an unterschiedlichen Daten relevant werden können, nämlich die unordentliche Buchführung innerhalb eines Rechnungsjahres, der Stichtag, an dem der Mangel an Übersicht festgestellt wird und der Tag des wirtschaftlichen Zusammenbruchs. Nach Ansicht des RG sollte es nun darauf ankommen, dass der durch die Tathandlung verursachte Übersichtsmangel im Konkurs noch vorliegt und sich damit gerade im Moment des Konkurses offenbart. Dies kann seinen Grund nur darin haben, dass gerade im Moment des Konkurses eine Übersicht über die Vermögenslage des Schuldners aus Sicht der Gläubiger und der sonstigen Verfahrensbeteiligten von besonderer Bedeutung ist. Nur, wenn eine Übersicht gewährt werden kann, ist ein Konkursverfahren und eine etwaige Befriedigung möglich. Die Berechnung der Quote, die den Konkursgläubigern zugesprochen wird, hängt davon ab, wie viel Konkursmasse noch zur Verfügung steht. Dies kann nur unter Zuhilfenahme der Handelsbücher berechnet werden. Für den Fall aber, dass die Bücher im Zeitpunkt des Zusammenbruchs einen solchen Überblick gewähren, sollte ein früherer Verstoß gegen Buchführungsvorschriften grundsätzlich strafrechtlich irrelevant sein. Damit wird deutlich, dass für die Tatbestandsmäßigkeit des Bankrotts der Moment des Zusammenbruchs den wesentlichen Zeitpunkt markierte. Es muss im Hinblick auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten festgestellt werden können, dass im Moment der Zahlungseinstellung die Tathandlung eine für die Gläubiger nachteilige Wirkung entfaltet hat. Der Zusammenhang beschränkt den Anwendungsbereich damit auf Fälle, in denen die betroffenen Gläubiger/Beteiligten gleichzeitig mit einer mangelhaften Übersicht über die Vermögenslage des Schuldners und einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners konfrontiert sind.