Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 13
1. Die „Bankrotthandlung“
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Basis des Bankrottdelikts im Sinne der §§ 209 ff. KO waren eine Reihe bestimmter Bankrotthandlungen.[14] Die Normierung einzelner Handlungen folgte der Konzeption der Konkursdelikte des code de commerce.[15] Die darin geschaffenen Regelungen zum französischen Insolvenzstrafrecht konnten in der Folgezeit erheblichen Einfluss auf die Rechtsentwicklung in Deutschland gewinnen und galten als Vorbild für die Konkursstrafbestimmungen.[16] Bestraft wurden Kaufleute, die ihre Zahlungen einstellten, aus zwei Gründen: wegen „banqueroute simple“[17] und „banqueroute frauduleuse“[18]. Wegen „banqueroute simple“ war strafbar, wer sich in einer der im Gesetz beschriebenen Situationen befand[19]: also wer „übermäßige häusliche Ausgaben“[20] machte, wer beim Glücksspiel oder bei Börsenspekulationen große Summen verbrauchte[21], wer Waren verschleudert hat[22] oder Handelsbücher nicht führte[23]. Nach Ansicht der französischen Gesetzgebung lag in diesen einzelnen Handlungen „oftmals“ die Ursache des Konkurses.[24] Für die Beurteilung der Strafbarkeit genügte mithin das Vorliegen einer der normierten Handlungen, von der sodann auf einen strafbaren Bankrott geschlossen wurde[25], weshalb die Handlungen zu Recht als „Präsumtionen des Verbrechens“ interpretiert wurden.[26] Die 1. Konkursordnung übernahm diese Normkonzeption des code de commerce im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, währenddessen sich ohnehin ein Übergang vom liberalen formalisierten Strafrecht hin zu einem Strafrecht als Steuerungselement für Wirtschaftsabläufe vollzog, was allgemein zu einer deutlichen Expansion des Nebenstrafrechts führte.[27]