Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 20

b) Die Entscheidung des 2. Senats vom 27.11.1896

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Auch der 2. Senat hatte im Rahmen der Auslegung des § 210 Nr. 2 KO zu entscheiden, wie „das Verhältnis der unordentlichen Buchführung zur Zahlungseinstellung“ ausgestaltet sein muss. Der Angeklagte stellte im April 1894 seine Zahlungen ein und führte zwischen Anfang Mai 1893 und Februar 1894 seine Bücher nicht.[86] Im zu entscheidenden Fall war der Richter der Vorinstanz der Auffassung, dass es für eine Bestrafung wegen § 210 Nr. 2 KO genüge, dass die Bücher in irgendeinem Zeitpunkt vor der ZE eine Übersicht nicht gewährten. Der 2. Senat widersprach der Vorinstanz:

„In dem der Gesetzgeber in § 210 KO sich der Zeitform eingestellt haben und eröffnet worden ist, bedient (und alsdann in Nr. 2 auf das Präteritum ‚haben‘ das Präsens ‚gewähren‘ folgen lässt, (...) verlangt derselbe zwar nicht eine Kausalität der mangelnden Vermögensübersicht für die Zahlungseinstellung wohl aber ein zeitliches Zusammentreffen beider Tatbestandsmerkmale[87]. Es greift hiernach die Nr. 2 des § 210 KO, wie der 1. Strafsenat in seinem Urteile vom 21.11.1881, RGSt5, S. 415 (...) bereits ausgesprochen hat, nur dann Platz, wenn durch die unordentliche Buchführung die Übersicht des Vermögenszustandes zur Zeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung ausgeschlossen ist. Damit ist nicht gesagt, dass in Fällen, in denen Mängel der Buchführung vor der Zahlungseinstellung beseitigt sind, lediglich die spätere richtige Buchführung entscheidend ist; es kann vielmehr, unter Umständen ein Zusammenhang obwalten, welcher die Wirkung früherer Mängel als zur Zeit der Zahlungseinstellung noch fortdauernd erscheinen lässt.“[88]

Über den

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