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a) Die Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881

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In einer Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881[82] ging es um die Strafbarkeit eines Kaufmanns, der in den Jahren 1876-1879 seine Handelsbücher, entgegen den handelsrechtlichen Vorgaben so unordentlich geführt hatte, dass ein Überblick über seinen Vermögenszustand nicht mehr gewährt werden konnte. Eine schuldhafte, tatbestandsmäßige Bankrotthandlung im Sinne von § 210 Nr. 2 KO lag vor.[83] Lediglich die letzte Bilanz aus dem Jahre 1879 war hingegen wieder ordnungsgemäß, weshalb zum Jahresende 1879 eine Übersicht wieder gewährt werden konnte. Im Jahr 1880 stellte der Angeklagte sodann seine Zahlungen ein. Da zwischenzeitlich eine ordnungsgemäße Jahresbilanz vorlag, konnte im Zeitpunkt des Zusammenbruchs eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse gewährt werden. Eine Subsumtion unter den Tatbestand ergab zweifellos, dass der Angeklagte als Schuldner, welcher seine Zahlungen einstellte, gegen Buchführungspflichten verstieß. Dennoch sah das RG offenbar eine Besonderheit darin, dass die Pflicht zwischenzeitlich nachgeholt wurde. Das RG verneinte im Ergebnis eine Strafbarkeit:

„Diese Fassung (des § 210 KO), lässt erkennen, dass das Gesetz zwar nicht einen Kausalzusammenhang zwischen der Zahlungseinstellung und dem durch unordentliche Buchführung herbeigeführten Mangel an Übersicht verlangt, aber doch ein zeitliches Zusammentreffen[84] dieser Tatbestandsmerkmale voraussetzt. Es genügt sonach nicht, dass in irgendeinem der Zahlungseinstellung vorhergehenden Zeitpunkte zufolge unordentlicher Buchführung jene Übersicht gefehlt hat.“[85]

Über den

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