Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 16

4. Die Rechtsnatur des Bankrotts in der Interpretation durch das Reichsgericht

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Da demnach bereits die Koexistenz der tatbestandlichen Merkmale eine Strafbarkeit auslöste und darüber hinaus weder die Einordnung der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung noch das Verhältnis dieser Merkmale zum Täterverhalten geklärt waren, bereitete die Frage nach der Rechtsnatur des Bankrotttatbestandes der Rechtsanwendung bereits sehr früh Schwierigkeiten[66]:

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„Indem das Strafgesetz eine Reihe sehr verschieden gearteter Handlungen und Unterlassungen als einfachen Bankrott unter Strafe stellt, liegt solcher Strafandrohung wohl der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, dass jene Handlungen und Unterlassungen als Kriterien einer leichtsinnigen, verschwenderischen, unordentlichen Geschäftsführung erfahrungsgemäß in einem ursächlichen Zusammenhang zum Bankbruch zu stehen pflegen. Diesen ursächlichen Zusammenhang aber, der sich überdies nach den unberechenbaren Wechselfällen des Verkehrslebens meist jedem zweifellosen Nachweis entzieht, erfordert das Gesetz nicht als Moment des objektiven Tatbestandes, folglich auch nicht als Merkmal des subjektiven Tatbestandes, sei es als vorsätzliche oder sei es als fahrlässige Verschuldung gedacht. Das Strafgesetz begnügt sich vielmehr mit der positiven Satzung: ‚Schuldner, welche Ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankrotts ... bestraft, wenn sie...‘ (...). Von Fahrlässigkeit im strafgesetzlichen Sinne, von fahrlässiger Verschuldung eines kausal zuzurechnenden Erfolges[67] ist hier nirgends die Rede, und ist es deshalb von vornherein verfehlt, den einfachen Bankrott in seinem legalen Tatbestande schlechthin als Fahrlässigkeitsdelikt zu bezeichnen.“[68]

„Dergleichen Operationen (Spiel, Wette, Differenzgeschäfte) beeinträchtigen das Vertrauen auf die dauernde Kreditfähigkeit und rechtfertigen, (...) die gesetzliche Fiktion, dass solche zum eingetretenen Vermögensverfalle und der daran geknüpften Zahlungseinstellung, in mehr oder weniger ursachlicher Beziehung stehen. Diese unsolide Weise des Geschäftsbetriebes soll der strafrechtlichen Ahndung verfallen.“[69]

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Parallel zum einfachen Bankrott nach Art. 587 des code de commerce wurden damit wirtschaftswidrige Handlungen pönalisiert, welche die Verletzung oder Gefährdung der Gläubigerrechte fingierten bzw. präsumierten[70], sofern beide Tatbestandsmerkmale[71] tatsächlich eintraten.[72] Es genügte, wenn der Täter wusste oder sich vorstellen konnte, „dass er Handlungen vornimmt, welche ihm die Möglichkeit, den Ansprüchen seiner Gläubiger gerecht zu werden, rauben werden oder rauben können.“[73] Zentraler Gegenstand der Rechtsprechung des RG war im Anschluss daran die Frage, ob die gesetzliche Fixierung von Kriminalität, welche die bloße „Koexistenz“ von Bankrotthandlung und Konkurs genügen ließ, um Strafe zu verhängen, einer restriktiven Korrektur bedurfte. In diesem Kontext fand das Erfordernis eins „tatsächlichen Zusammenhangs“ erstmals Erwähnung.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche EntwicklungA. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › II. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

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