Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 28
a) Die Entscheidung des 4. Senats des BGH vom 8.6.1920
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Im Rahmen der Auslegung des § 240 Nr. 1 KO, in der es um das „Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen“ im weitesten Sinne ging, wies das RG erneut auf das Erfordernis einer bestimmten „Beziehung“ zwischen Handlung und Zahlungseinstellung hin. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte nach Eröffnung seines Konkursverfahrens Sachen gestohlen, diese verkauft und das dadurch erworbene Geld vollständig verspielt.[104] Der Angeklagte hatte somit als Schuldner, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, durch Spiel übermäßige Summen verbraucht. Dennoch verneinte das RG eine Bestrafung wegen Bankrotts:
„Die zwischen der Konkurseröffnung und der verfolgten Handlung nötige Beziehung fehlt hier. So wenig sich ein Schuldner der strafbaren Gläubigerbegünstigung schuldig machen kann, wenn er die Leistung konkursfreiem, nach der Konkurseröffnung erworbenen Vermögen entnimmt, ebenso wenig kann die Bestrafung eines Schuldners nach § 240 I Nr. 1 KO eintreten, wenn die von ihm durch Spiel verbrauchten übermäßigen Summen nicht aus dem Vermögen herrührten, das die Gläubiger zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen konnten.“