Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 41
3. Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und „Rechtsgutsbeeinträchtigung“?
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Letztlich war offen, was nun das Verhalten des Täters mit der „Rechtsgutsbeeinträchtigung“, also der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung, „zu tun haben“ musste.[176] Sieht man in den Merkmalen der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Rechtsgutsbeeinträchtigung in Form der Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Gläubiger, ihrer Rechte oder ihrer Interessen, dann liegt die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Konkurs nahe. Wenn gerade die Zahlungseinstellung jener Zustand ist, der die Befriedigungsinteressen oder das Vermögen der Gläubiger und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet oder verletzt, weshalb Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Umstände sind, um deren Willen der Schuldner bestraft wird, dann kann der Schuldner außerdem nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er diesen Umstand verschuldet.[177] Angesichts des eindeutigen Wortlauts und dem Willen des historischen Gesetzgebers sei jedoch auf beides gerade zu verzichten.[178] Stattdessen vertrat das Schrifttum in Anlehnung an das RG, dass der Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung ausnahmsweise kein Kausalzusammenhang sei, sondern ein „Zusammenhang sui generis“:
1.) | Nach einer Ansicht sei das Verhältnis zwischen Bankrotthandlung und Bankrott durch einen schuldindifferenten äußeren, tatsächlichen Zusammenhang hinreichend beschrieben.[179] |
2.) | Die Gegenansicht sah ein, dass es sich im Kern um einen Kausalzusammenhang handelte. Um den Wortlaut der Vorschrift nicht zu überdehnen müsse dieser Kausalzusammenhang allerdings ausnahmsweise nicht positiv festgestellt werden, sondern werde präsumiert.[180] |