Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 29
b) Die Entscheidung des BGH vom 20.3.1951
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In einem Sachverhalt, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hat der Angeklagte in den Jahren 1948, 1949 in Stuttgart große Mengen Zucker erworben, um diese in seiner Firma weiter zu verarbeiten. Trotz offener Rechnungsposten und Schulden in Höhe von mehr als 15.000 DM hat er während dieser Zeit durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht. Am 27.04.1949 verließ er Stuttgart. 1950 stellte er seine Zahlungen endgültig ein. Fraglich war nun, ob die Tathandlung (Verbrauch übermäßiger Summen in Stuttgart) in den Jahren 1948 und 1949 und die später erfolgte Zahlungseinstellung den geforderten tatsächlichen Zusammenhang aufwiesen.
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Nach Ansicht des BGH „genügt ein sachlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, als auch durch die Zahlungseinstellung betroffen sind. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich aus dem Urteil, denn es werden darin mehrere Gläubiger erwähnt, deren Forderung schon zur Zeit der Bankrotthandlung im Juni 1948/Februar 1949 bestanden, aber auch zur Zeit der Zahlungseinstellung (Ende April 1949) noch nicht getilgt waren.“[105]