Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 39

b) Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte

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Angesichts der Tatsache, dass der Begriff des Rechtsguts weder definiert noch in seiner Funktion bestimmt war, ist kaum verwunderlich, dass das Meinungsspektrum zum Rechtsgut der Konkursdelikte außerordentlich vielfältig war.[150] Gemeinsamer Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass die Norm an den eigenen Konkurseintritt des Schuldners anknüpft („...indem er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen...“). Daher war Gegenstand einer breiten Diskussion, welchen Schutz Dritter der Gesetzgeber mit der Schaffung der Norm bezweckt haben könnte. Die überwiegende Ansicht sah das „geschützte Rechtsgut“ im Rahmen des Bankrotts, akzessorisch zur Konkursordnung, im „vermögensrechtlichen Schutz der vom Konkurs betroffenen Gläubiger“.[151] Geschützt werde also das „Vermögen der Gläubiger“.[152] Da das Vermögen jedoch ein bloßer Sammelbegriff sei, müsse näher konkretisiert werden, aus welchen schützenswerten Bestandteilen, Positionen und Zuständen sich der Begriff des Vermögens zusammensetze.[153] Die Einzelauffassungen hierzu reichen vom Vermögen in Gestalt der „Gläubigerforderungen“, über die „einzelnen Forderungsrechte“ der Gläubiger[154], bis hin zum „materiellen Befriedigungsrecht“ der Gläubigerschaft[155] oder aber den „fremden Vermögensrechten insgesamt“.[156]

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Vermehrt wurde, in Anlehnung an Birnbaum, darauf hingewiesen, dass „das Recht“ der Gläubiger auf Erfüllung einer Forderung durch ihre Nichterfüllung nicht berührt werde.[157] Das geschützte Rechtsgut sei daher die den Forderungsrechten als Grundlage dienenden „Forderungen selbst“, und damit sämtliche Forderungen im wirtschaftlichen Sinne.[158] Andere vertraten mit Liszt,[159] dass das geschützte Rechtsgut „Interessen“ natürlicher Personen seien. Interesse sei hierbei „der Wert, den der Eintritt oder Nichteintritt einer Veränderung in der Außenwelt hat“. Für den Bankrott bedeutete dies, dass der Bankrotteur die „Aussicht der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen“ verletze,[160] das geschützte Rechtsgut also die materiellen „Befriedigungsinteressen“ der Gläubiger seien.[161] Nur deshalb sei auch das Vernichten der Bücher mit Strafe bedroht, da die Gläubiger sich dann die „für die Wahrung ihrer Forderungen notwendige Kenntnis nicht beschaffen können.“[162] Ausgehend von diesen diversen Interpretationen des geschützten Rechtsguts ordneten die Vertreter die Tatbestandsmerkmale des Bankrotts neu. Fraglich war nunmehr, worin der Angriff des Täters auf dieses Rechtsgut lag, was also gleichsam das Unrecht der Bankrotttat ausmachte.

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