Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 27
3. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 1 KO
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Im Rahmen der 3. Fallgruppe bezogen sich die Entscheidungen des RG und des BGH auf § 240 Nr. 1 KO,[103] welcher deckungsgleich mit dem einfachen Bankrott nach § 210 Nr. 1 KO war und bestandsbezogene Handlungen des Schuldners erfasste.