Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 30

c) Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 8.5.1951

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„Deshalb ist stets anerkannt, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung nicht im Verhältnis Ursache Wirkung stehen müssen, (...) erforderlich ist nur ein rein äußerlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, wie auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. RGSt 55, 30).“[106]

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