Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 31
d) Zusammenfassung
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Im Rahmen der 3. Fallgruppe wird bei der Frage, ob eine Bestrafung wegen Bankrotts gerechtfertigt erscheint, ungewohnt deutlich auf das Kriterium der Gläubigerbenachteiligung abgestellt, obwohl eine solche keine Erwähnung im Wortlaut des Tatbestandes findet. Nach Ansicht des RG soll die „nötige Beziehung “ gegeben sein, wenn von der bestandsbezogenen Tathandlung (Schmälerung des Vermögens) solche Vermögensbestandteile betroffen sind, die später im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören und daher den Gläubigern zur Befriedigung dienen. Der Zusammenhang führt folglich dazu, dass die Bankrotthandlung nur bestraft wird, wenn sie im Einzelfall zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt hat. Der Zusammenhang dient mithin dazu, einen konkreten Bezug zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Gläubiger herzustellen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich doch auf einen Zusammenhang zwischen Handlung und geschütztem Rechtsgut hinausläuft, was sich allerdings weder aus dem Wortlaut noch aus den gesetzgeberischen Motiven ableiten lässt.