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aa) Bundesgerichtshof
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Konkreter verhielt sich der BGH zur Angemessenheit einer vereinbarten Strafverteidigervergütung in einer Aufsehen erregenden Entscheidung aus dem Jahr 2005.[54] Bei der Prüfung seien namentlich zu beachten die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebte, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht wurde, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
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Im Grunde ist dieser Ansatz zunächst durchaus nachvollziehbar. Umso verwunderlicher war die Festlegung des BGH auf eine feste Grenze für die Tätigkeit des Strafverteidigers, bei deren Überschreiten regelmäßig davon auszugehen sei, das Honorar sei unangemessen hoch. Vereinbare ein Strafverteidiger eine Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr betrage, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, sie sei unangemessen hoch. Diese Vermutung könne nur entkräftet werden, wenn der Verteidiger ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlege, die es möglich erscheinen ließen, die Vergütung sei unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eben doch nicht als unangemessen hoch anzusehen.