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a) Abrechnungsintervall

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Im Rahmen einer Stundensatzvereinbarung sollte unter anderem ein Abrechnungstakt festgelegt werden. Er kann auf die Minute festgesetzt werden. Einerseits erscheint das insofern gerecht, als der Auftraggeber wirklich nur die tatsächliche Arbeitszeit des Verteidigers vergütet. Andererseits bleibt unberücksichtigt, dass der Rechtsanwalt nach jeder kurzzeitigen Unterbrechung, bspw. einem Telefonat, neue Konzentration sammeln muss (Anlauf- und Nachbereitungsphase).[7]

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Die früher übliche Abrechnungseinheit war der Viertelstundentakt, der jedoch im Rahmen einer eher am Einzelfall ausgerichteten Prüfung des OLG Düsseldorf anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten – mit Blick auf sich kumulierende Rundungseffekte zu Gunsten des Anwalts – abgelehnt wurde.[8] Die Erschwernis durch das Herausreißen aus dem Arbeitsrhythmus könne durch den Stundensatz kompensiert werden. Zwar nahm der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, verhielt sich aber zu deren Unbegründetheit: Ob eine Vergütungsvereinbarung gegen § 242 BGB verstoße, sei eine Frage des Einzelfalles, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sei. Das Berufungsgericht habe jedoch in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentaktes angenommen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege, blieb offen.[9] Das OLG Karlsruhe entschied, ein 15-Minuten-Takt sei nicht i.S.d. § 632 BGB üblich und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden; offen blieb ebenfalls, ob dies formularmäßig geschehen darf.[10] Allerdings sah das OLG Düsseldorf eine Regelung als wirksam an, wonach nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeitabrechnung aufgerundert würde: Die einmalige Aufrundung stelle eine Kompensation für Reibungsverluste (Anrufe oder Anfragen des Personals) dar.[11] Wer auf Nummer sicher gehen will, macht sich jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung nicht angreifbar. Die Muster des Deutschen Anwaltvereins schlagen alternativ einen Zeittakt von sechs Minuten (0,1 Stunde) vor.[12]

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Muster 5 Stundensatzvereinbarung mit Abrechnungstakt

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. Alternativ: Abrechnungseinheit ist der zehnte Teil einer Stunde (sechs Minuten). 4. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 5. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)
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