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1. Abrechnungsmodus

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Losgelöst von den gesetzlichen Gebührentatbeständen kann der Verteidiger mit seinem Auftraggeber für eine bestimmte Zeiteinheit seiner anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeit einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dabei können ganz unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden: Am Gebräuchlichsten ist sicherlich die Stundensatzvereinbarung; das heißt, für jede Stunde anwaltliche Tätigkeit in der Sache erhält der Verteidiger das vereinbarte Honorar. Nichtanwaltliche Tätigkeiten (z.B. Reise- und Wartezeiten) werden üblicherweise zu einem niedrigeren Satz vergütet. Denkbar ist weiterhin ein Tages-, Wochen- oder Monatshonorar. Nach hiesigem Bewerten lässt sich ein monatliches Fixum (bspw. 10.000 € monatlich in einer Umfangssache) vor allem mit freigiebigen Dritten, die im Übrigen nicht näher involviert werden wollen, vereinbaren.

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Muster 4 Stundensatzvereinbarung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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Zur Höhe der Vergütung wurden bereits Ausführungen gemacht.[3] Eine weitere Differenzierung, etwa nach der nach Arbeitszeit (z.B. Werk- oder Sonntag) oder der Person des Tätigen (z.B. Sozius oder angestellter Rechtsanwalt) ist durchaus möglich. Ohne Regelung schuldet der Anwalt die Dienstleistung nämlich persönlich respektive es ist nicht selbstverständlich, dass für bspw. Referendare ebenfalls Stundenhonorar bezahlt werden muss.[4]

Verteidigervergütung

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