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2. Vor- und Nachteile

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Eine solche Vereinbarung mag zwar theoretisch zu einer klaren Berechenbarkeit der Vergütung führen, wird aber nicht unbedingt eine erhöhte Transparenz zur Folge haben, da in aller Regel dem Mandanten das gesetzliche Vergütungssystem, das der Vereinbarung zugrunde liegt, nicht bekannt ist. Ohne entsprechende Erläuterung kann der Mandant die zu erwartenden Kosten kaum abschätzen. Möglich ist es natürlich, dem Mandanten einen Auszug des VV zum RVG auszuhändigen. Gleichwohl erscheint dieses Vergütungsinstrumentarium, das Eventualitäten bzw. Eskalationen im Mandat ausblendet, über kleinere Routinemandate hinaus wenig geeignet.

Teil 2 VergütungsvereinbarungB. Instrumente der Vergütung › II. Zeithonorar

Verteidigervergütung

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