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bb) Kritik

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Die Entscheidung stieß in der Literatur zu Recht auf breite Kritik. Die Bezugnahme auf die gesetzliche Vergütung ist bereits deshalb verfehlt, weil die gesetzliche Vergütung des Strafverteidigers kein auskömmliches Einkommen sicherstellen kann: Die gesetzlichen Gebühren beruhen auf der Idee einer Mischkalkulation. Und eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber bezweckt gerade die Loslösung von den gesetzlichen Gebühren.[55]

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Insbesondere führte die Begrenzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Verteidigers.[56] Das wird besonders deutlich, bringt der Verteidiger das Verfahren durch seine Arbeit noch vor Anklageerhebung zur Einstellung. Nach Maßgabe des BGH läge der Höchstbetrag dann bei 5.250 € (die Entscheidung erging vor dem 2. KostRMoG). Im Fall einer aufwändigen Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels bliebe dem Rechtsanwalt alsdann nur die vage Hoffnung auf Entkräftung der vom BGH genannten Vermutung (mittels extremer Umstände des Einzelfalles).[57]

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Vor allem steht eine starre Grenze im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung einer Einzelfallprüfung. Der gesetzliche Abwägungsauftrag wird auf diese Weise untergraben.[58] Zumal die Hürde, die der Bundesgerichtshof zur Entkräftung der von ihm vorgesehenen Vermutung aufstellte (ungewöhnliche einzelfallbezogene Umstände), so sehr hoch ist, dass sie der Verteidiger kaum jemals (verlässlich vorhersehbar) wird überwinden können. Das widerspricht dies allen Realitäten des Strafverfahrens.[59]

Verteidigervergütung

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