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c) Beweislast

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Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass ihm eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung zusteht.[17] Dabei muss er die entfalteten Tätigkeiten substantiieren.[18] Hierzu gehört, über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Insoweit ist zumindest stichwortartig anzugeben, welche Akten und Schriftstücke (in welchem Umfang) einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.[19] Ungeklärte Arbeitszeiten geben aber nur dann Anlass an den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.[20] Durch eine Prüfung, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen, werde der Mandant vor einer unvertretbaren Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt geschützt.[21] Nachdem sich die Arbeitsweise von Anwälten hingegen individuell unterschiedlich gestaltet, sind Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen.[22]

Hat der Verteidiger alles nachvollziehbar dargelegt, so trifft den Auftraggeber die Pflicht, dies zu widerlegen.[23] In Betracht kommt eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[24]

Verteidigervergütung

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