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B. Instrumente der Vergütung
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Die grundlegende Entscheidung bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist über die Bemessung der Vergütung zu treffen. Hier stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sich (bei Mandanten wie Kollegen) unterschiedlicher Beliebtheit erfreuen. So ist es möglich, sich bei der Bemessung an die gesetzliche Vergütung anzulehnen oder sich vollständig von ihr zu lösen. Es kann sowohl ein Zeit- als auch ein Pauschalhonorar gewählt werden, gegebenenfalls eine Kombination aus beidem (Stundensatz, aber Pauschale pro Hauptverhandlungstag). Schließlich kann die Festlegung in die Hand eines Vertragsteils oder eines Dritten gelegt werden. Als ungewöhnlich ist sicherlich die Vereinbarung von Sachleistungen zu bezeichnen,[1] letztlich wird, Fragen der Eigentümerstellung, Nachtatdelinquenz sowie Gewährleistung hier ausgeklammert, jedenfalls die wertmäßige und steuerliche Bemessung der Einnahme nie weiterungsfrei erfolgen.
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Jedes Instrument bietet dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber Vor- und Nachteile. Während mancher Verteidiger grundsätzlich eine bestimmte Vereinbarungsart anwendet, kann es ebenfalls sinnvoll sein, das im Einzelfall angemessene Instrumentarium auszuwählen.
Hinweis
Mancher Mandant mag es als besonders Vertrauen bildend erleben, stellt ihm sein (potentieller) Verteidiger mehrere wirtschaftlich tragbare Optionen zur Entscheidung vor. Nicht selten hingegen will jedenfalls ein Teil der Klientel im Vorhinein ganz konkret wissen, welchen Fixbetrag die Verteidigung denn insgesamt kostet. Sollte man diesem Ansinnen spontan nachgeben, muss man – nach hiesigem Bewerten – dringend aufpassen, nicht zu billig zu sein; das heißt, der Verteidiger sollte schon mit einer zumindest grob umrissenen Honorarvorstellung in jede Besprechung gehen.[2] Selbst wirklich berechtigte Nachverhandlungen werden sich regelmäßig als sehr schwierig gestalten. Sich erst nach Abschluss der Angelegenheit über die undankbare Mandantschaft zu ärgern, dürfte jedenfalls müßig sein.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung