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E
ОглавлениеAbsolutismus
Der Begriff Absolutismus bezeichnet sowohl eine Regierungsform, deren Kennzeichen die absolute Souveränität des Herrschers ist, wie auch eine Epoche in Kontinentaleuropa vom späten 16. bis zum 18. Jahrhundert. Als Signum einer Epoche ist der Begriff Absolutismus tragbar, als Herrschaftspraxis jedoch verliert er seine Erklärungskraft. In der neuesten Absolutismusforschung wird bezweifelt, dass der Begriff Absolutismus Herrschaftspraxis und Epoche in seiner Vielschichtigkeit abbildet und reflektiert. Vielmehr müssen neue Begrifflichkeiten gefunden werden. Der Absolutismus lässt sich epochalisieren in: höfischer Absolutismus, aufgeklärter Absolutismus und Neoabsolutismus.
Ursprünglich weitgehend unabhängige Territorien wurden vereint, ein einheitliches Heerwesen geschaffen, ein (zentral-)staatliches Beamtentum eingeführt und die Justiz „verstaatlicht“ – dies geschah zunächst in Frankreich und Spanien. In den anderen Staaten, wo der regierende Monarch dazu nicht in der Lage war, zerfiel der Staat (z.B. Polen), oder es konnte keine Einheit gebildet werden, wie etwa im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation.
Die Drei-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek
Der Staat ist nach Jellineks „Drei-Elementen-Lehre“ ein auf Dauer berechneter Zusammenschluss von einer Anzahl an Menschen (Staatsvolk) auf einem grundsätzlich umgrenzten Gebiet (Staatsterritorium) mit einer Regierung, die auf dem Staatsgebiet die Ordnung wahrt (Staatsgewalt). Demnach bildet das Vorhandensein eines Staates eine Grundvoraussetzung für die Existenz einer Verfassung. Aus verfassungstheoretischer Sicht stellt sich die Frage, ob ein Volk notwendig ist, um eine demokratische Verfassung zu schaffen. Unbestritten ist hingegen, dass eine demokratische Verfassung ein (Staats-)Volk schafft. Nation und Nationalstaat haben sich in West- und Mitteleuropa in einem langen Prozess herausgebildet. Wesentliche Faktoren für die Bildung von Nationalstaaten waren die Ergebnisse der Französischen Revolution, die Reaktionen auf die Napoleonische Herrschaft außerhalb Frankreichs und Georg Wilhelm Friedrich Hegels (1770–1831) Lehre vom „Volk“.
Wie schwierig es war, Volk und Staat zusammenzuführen bzw. eine Verfassung zu schaffen, soll anhand der südosteuropäischen Länder exemplifiziert werden: Diese Staaten, z.B. Rumänien oder Bulgarien, übernahmen im Laufe des 19. Jahrhunderts die Begriffe Volk und Staat, wobei sich der Prozess der Nationalstaatenbildung in diesem Raum wesentlich komplizierter gestaltete als in West- und Mitteleuropa. Im Gegensatz etwa zu Frankreich musste in Südosteuropa die antizipierte Nation erst geschaffen werden! Dabei sah man sich gewaltigem Druck ausgesetzt, da man die Nation benötigte, um sie im „Streit über das territoriale Erbe des ‚kranken Mannes am Bosporus‘“ (diese Aussage wird Zar Nikolaus I. im Zusammenhang mit der Diskussion um die „Orientfrage“ zugeschrieben) einsetzen zu können.
Die südosteuropäischen Protagonisten von Nation und Nationalstaat versuchten das französische Staatsverständnis („state-into-nation“, die Existenz eines Staates als Instrument der Nationsbildung wird vorausgesetzt) mit dem deutschen Nationsverständnis („nation-into-state“, Nation als Voraussetzung für die Bildung eines Staates) zu verbinden. Diese Kombination erwies sich als verhängnisvoll und musste zu Spannungen, Komplikationen, ja gar zu kriegerischen Auseinandersetzungen führen, da einheitliche Nationen und Nationalgebiete am Balkan nicht vorhanden waren, als im 19. Jahrhundert dessen „Europäisierung“ eingeleitet wurde. Es bestanden nicht einmal die Voraussetzungen für eine Nationsbildung bzw. für die Bildung eines Nationalstaates, zumal sich die ethnischen Siedlungsgrenzen in steter Fluktuation befanden und sich durch (teilweise erzwungene) Migrationen größte ethnische Vielfalt und Gemengelagen auf engstem Raum bildeten. Mit der Bildung von Nationen, die als Abstammungs- und Blutgemeinschaften galten, und der Durchsetzung des Nationalstaatsprinzips, das auch das Prinzip der Selbstbestimmung impliziert, setzte in Südosteuropa der Prozess einer mehr oder minder gewaltsamen Abgrenzung ein. „Historisch gewachsene Siedlungsstrukturen prallten auf ein modernes nationalstaatliches Ordnungsprinzip. Genozid und Vertreibungen in fast allen neuen südosteuropäischen Staaten waren die Reaktion auf diese Diskrepanz“ (Holm Sundhaussen).
Umso mehr stellt sich die Frage, inwiefern Verfassungen als Grundordnung dieser Staaten integrative Wirkungen besaßen und/oder entfalten konnten. Aufgrund der Interdependenz zwischen Staat und Konstitution soll ein Überblick der wichtigsten Staatskonzeptionen und anschließend der Verfassungskonzeptionen gegeben werden.
Jean Bodin
Ein wesentliches Charakteristikum des modernen Verfassungsstaates bildet das Verhältnis zwischen Souverän zum Staat einerseits und Souverän zum Volk andererseits; dies wird seit dem frühen 17. Jahrhundert staatstheoretisch grundgelegt. Die Frage der Souveränität, die bereits von Jean Bodin (1529/1530–1596) für den absoluten Herrscher als Dogma formuliert worden war, tritt als besonderes Merkmal des Absolutismus auf. Bodin entwickelte in seinem Werk den Begriff der Souveränität aus dem römisch-rechtlichen Begriff des imperium und meinte damit die höchste Gewalt im Staate. Ihren Inhaber bezeichnete er als Souverän, der als princeps legibus solutus – also an keine weltlichen Gesetze gebunden – verstanden wird. Allerdings blieb der Souverän den Gesetzen Gottes und der Natur unterworfen.