Читать книгу Verfassungsgeschichte Europas - Anita Prettenthaler-Ziegerhofer - Страница 18
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ОглавлениеHugo Grotius, Naturrecht Aus: Brand/Hattenbauer, Rechtsstaat, 42
Das natürliche Recht ist ein Gebot der Vernunft, welches anzeigt, dass einer Handlung wegen ihrer Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit der vernünftigen Natur selbst eine moralische Häßlichkeit oder eine moralische Notwendigkeit innewohnt, weshalb Gott als der Schöpfer der Natur eine solche Handlung geboten oder verboten hat. (…) Das Naturrecht ist unveränderlich, so dass selbst Gott es nicht verändern kann. (…) So wenig Gott bewirken kann, das zwei mal zwei nicht vier ist, ebenso wenig kann er bewirken, dass das nach seiner inneren Natur Schlechte nicht schlecht sei.
Die Problematik einer „Unveränderlichkeit“ des Rechts zeigt sich schließlich wiederum hinsichtlich einer Abänderbarkeit des Verfassungsrechtes, des Verfassungsvertrages – hier in der Frage, ob man Verfassungen grundsätzlich gänzlich ändern könne oder nicht. So etwa kann die amerikanische Verfassung nur durch Zusatzartikel geändert werden, sodass sie in ihrem Kern unverändert bleibt. In aller Regel können Verfassungen – (meist nur) mit Zweidrittelmehrheiten – abgeändert werden.
Thomas Hobbes
Nach der Lehre von Grotius war der Staat nicht Machtmittel in der Hand der Fürsten, sondern der Staat hatte dem Staatsvolk zu dienen. Seither begannen sich immer mehr Philosophen und Staatsdenker mit dem Verhältnis von Obrigkeiten und Untertanen auseinanderzusetzen. Allen voran Thomas Hobbes (1588–1679).