Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 374

6. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Erklärungs- und Nachweispflichten der EU-Kunststoff-VO (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 LFGB Art. 4 lit. e i.V.m. Art. 15, 16 VO [EU] Nr. 10/2011)

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Verstöße gegen Art. 4, 15 und 16 KunststoffVO Nr. 10/2011 sind mit Geldbuße bedroht. Die Sanktionsvorschrift soll die Erfüllung der Pflichten zur Abgabe der Konformitätserklärung nach Art. 15 VO (EU) Nr. 10/2011 und zur ordnungsgemäßen Bereitstellung von Kontrollunterlagen absichern.

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe der Herstellung von Kunststoffen oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, mit der der Unternehmer versichert, dass das Material oder der Gegenstand den geltenden Vorschriften entspricht (Art. 15 VO [EU] 10/2011).

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 lit. b LFGB handelt ordnungswidrig, wer gegen Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er vorsätzlich geeignete Unterlagen, mit denen die Einhaltung der geltenden Vorschriften der VO (EU) 10/2011 für ein in Verkehr gebrachtes Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff nachgewiesen wird, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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