Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 385

Оглавление

3. Teil Delikte gegen den Wettbewerb1. Kapitel Überblick › C. Die Erneuerung der Rechtsgrundlagen des deutschen Wettbewerbsrechts

C. Die Erneuerung der Rechtsgrundlagen des deutschen Wettbewerbsrechts

6

In der letzten Zeit ist das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegend erneuert worden, und zwar sowohl das Lauterkeits- als auch das Kartellrecht.

I. UWG

7

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs findet seither seine Grundlage in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3.7.2004[1]. Es hat nicht nur die zivilrechtlichen Regelungen durchgreifend neu gefasst, sondern auch Veränderungen bei den Strafvorschriften gebracht. Der frühere Tatbestand der geschäftlichen Verleumdung (§ 15 UWG a.F.) wurde gestrichen, weil der Gesetzgeber ihm neben der Modalität der Kreditverleumdung in § 187 StGB keine Bedeutung zumaß.[2] Im Übrigen wurden die Tatbestände der §§ 4 und 6c UWG a.F. als § 16 Abs. 1 und 2 n.F. in das neue, sämtliche Strafvorschriften geschlossen umfassende Kap. 4 des UWG eingestellt. Die §§ 17 und 18 UWG sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Die früher in §§ 20 und 22 a.F. enthaltenen Regelungen über Auslandsstraftaten und die Notwendigkeit eines Strafantrages wurden in die jeweiligen Tatbestände integriert. S. zum Ganzen u. 3. Teil 4. Kap.

II. GWB

8

Das GWB hat seit 1957 bis 2017 bereits neun Novellen erlebt und gilt heute i.d.F. der 9. GWB-Novelle vom 1.6.2017[3]. Die 7. GWB-Novelle von 2005[4] hatte ganz im Zeichen der Europäisierung des deutschen Kartellrechts gestanden. Diese äußert sich nicht nur darin, dass auch das GWB beim Kartellverbot voll, d.h. auch für Sachverhalte ohne Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel der EU, auf das System der Legalausnahme übergewechselt ist (s. dazu näher u. 3. Teil 6. Kap. Rn. 9, 13, 3. Teil 7. Kap. Rn. 13). Im Kartellordnungswidrigkeitenrecht finden sich vielmehr seither auch Tatbestände, welche die Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV (früher Art. 81 EGV) und das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV (früher Art. 82 EGV) mit Geldbuße nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht bedrohen (§ 81 Abs. 1 GWB). Die 8. GWB-Novelle von 2013[5] hatte weitere Änderungen im materiellen Kartellrecht gebracht, von denen hier nur die völlige Neugestaltung der Vorschriften über die Marktbeherrschung in den §§ 18–20 GWB zu erwähnen ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht war sie gekennzeichnet durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung für die Festsetzung von Verbandsgeldbußen im Falle der Gesamtrechtsnachfolge in § 30 Abs. 2a OWiG. Im Zentrum der kartellordnungswidrigkeitlichen Neuerungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017 steht die Ausdehnung der Schuldnerstellung für Kartellgeldbußen von der juristischen Person oder Personenvereinigung, aus der heraus der Kartellverstoß begangen wurde, auf die lenkende(n) Gesellschaft(en), also vor allem die Muttergesellschaft im Konzern, und auf ihre rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolger (§ 81 Abs. 3a bis 3e GWB). Eingehend zum deutschen Kartell-Ordnungswidrigkeitenrecht u. 3. Teil 6. Kap.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх