Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 377

b) Rückverweisungsklausel für unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten des Gemeinschafts- und Unionsrechts, die nicht in § 60 Abs. 3 LFGB genannt sind

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Nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in § 60 Abs. 3 LFGB genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. a LFGB oder § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. b LFGB genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bzw. § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LFGB für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

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Die im Rahmen dieses Tatbestandes maßgebliche Rechtsverordnung ist die auf der Ermächtigung des § 62 Abs. 1 LFGB basierende LMRStV 2006. In dieser Rechtsverordnung hat das BMEL festgelegt, welche Verstöße gegen Vorschriften aus Verordnungen des Gemeinschaftsrechts nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 lit. a LFGB mit Geldbuße geahndet werden können.

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