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3. Teil Delikte gegen den Wettbewerb1. Kapitel Überblick › D. Praktische Bedeutung

D. Praktische Bedeutung

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Die Bedeutung ahndender Sanktionen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht ist unterschiedlich:

I. Lauterkeitsstrafrecht

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Der RegE zu der Neufassung des UWG von 2004 formulierte zutreffend: „Die Strafbestimmungen im UWG stellen eine Ausnahme von der grundsätzlich deliktsrechtlichen Ausgestaltung des Lauterkeitsrechts dar. Die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hat sich in der Praxis als ausreichend effektiv bewährt“[1]. Der Schwerpunkt liegt hier auf den zivilrechtlichen Reaktionsformen, insbesondere dem Unterlassungsanspruch, der in einem vereinfachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes effektiv durchgesetzt werden kann (§ 12 Abs. 2 UWG).

II. Kartellstrafrecht- und -ordnungswidrigkeitenrecht

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Auch bezogen auf das Kartellrecht steht die Strafe oder Geldbuße als Reaktionsmittel in Konkurrenz zu zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen (insb. §§ 32–34 GWB). Dennoch scheint den ahndenden Sanktionen eine größere praktische Bedeutung zuzukommen als im Lauterkeitsrecht. Nach § 298 StGB (o. Rn. 4) wurden allerdings 2017 nur 17 Personen verurteilt.[2] Jedoch geben die Berichte des Bundeskartellamts immer wieder Kunde von Geldbußen gemäß § 81 GWB, vornehmlich gegen die Rechtsträger von Unternehmen, in ganz erheblicher Höhe. Sie betrugen etwa im Jahr 2003 717 Mio. €, im Jahr 2007 434,8 Mio. € und 2014 sogar 1,117 Mrd. €; seither ist die Gesamtsumme aber wieder rückläufig[3]. Die Europäische Kommission verhängt sogar noch höhere Geldbußen. Die offizielle Statistik der Wettbewerbsdirektion der Kommission weist etwa folgende Gesamtsummen aus: für für 2014 1,684 768 Mrd., für 2016 3,796 976 Mrd. und für 2017 1,045 656 Mrd. €. Die zehn höchsten Einzelgeldbußen betrugen zwischen 462 Mio. und 1.008 766 Mrd. €.[4] Für 2018 ist auf die von der Kommission verhängte Geldbuße gegen Google in Höhe von 4,34 Mrd. Euro hinzuweisen.[5]

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