Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 376

a) Unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten des Gemeinschafts- und Unionsrechts, die inhaltlich den Ge- oder Verboten des § 60 Abs. 2 Nr. 1 bis 25 LFGB entsprechen

Оглавление

450

Grundsätzlich beinhaltet die Vorschrift des § 60 Abs. 2 LFGB einen einheitlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand, da für alle Nummern eine verfassungswidrige Rückverweisungsklausel dahingehend besteht, dass die Sanktionsfähigkeit durch Rechtsverordnung angeordnet werden kann, wenn inhaltliche Identität zwischen europarechtlicher und nationaler Ge- oder Verbotsmaterie vorliegt (Rn. 50).

451

Nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a) § 60 Abs. 2 Nr. 2-13 [150] , 18, 24, 25 ( § 60 Abs. 4 Nr. 1 lit. a LFGB ) oder
b) § 60 Abs. 2 Nr. 19–23 LFGB ( § 60 Abs. 4 Nr. 1 lit. b LFGB )

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2a oder 2b LFGB für einen bestimmten Tatbestand auf § 60 Abs. 4 Nr. 1 LFGB verweist.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх