Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 373
5. Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung der Vorschriften der Pestizidrückstandsverordnung VO (EG) Nr. 396/2005 (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 19 VO [EG] Nr. 396/2005)
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§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB nimmt Bezug auf das in Art. 19 VO (EG) Nr. 396/2005 enthaltene Verbot, unter den Anhang I fallende Erzeugnisse, die den Vorgaben der Art. 18 Abs. 1 oder Art. 20 BasisVO nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen. Besagter Anhang I der VO (EG) Nr. 396/2005 listet Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf, die nicht in der genannten Weise verarbeitet werden dürfen, wenn sie den in Art. 18 und 20 VO (EG) Nr. 396/2005 bestimmten Rückstandshöchstgehalte nicht entsprechen.
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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LFGB handelt ordnungswidrig, wer unter den Anhang I der VO (EG) Nr. 396/2005 fallende Erzeugnisse, die ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere Pestizidrückstände enthalten, die den Werten, die Artikel 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung vorgeben, nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere vorsätzlich oder fahrlässig verarbeitet und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen mischt.