Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 362
a) Vorverlagerter Schutz der menschlichen Gesundheit
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§ 60 Abs. 2 Nr. 8, 9, 12, 13, 18 und 24 LFGB sanktionieren Verstöße gegen gesundheitsorientierte Ge- und Verbote im Futtermittelverkehr.
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§ 21 Abs. 3 S. 1 LFGB normiert ein spezifisches Verfütterungs- und Verkehrsverbot, von dem § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB Ausnahmen zulässt. Die Tatbestandserfüllung der folgenden Vorschriften steht jeweils unter der Bedingung, dass keine Ausnahme nach § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB für die Verwendung oder das Inverkehrbringen der grundsätzlich unzulässigen Stoffe vorgesehen ist.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 8 LFGB (Nr. 8 Var. 1 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, bei deren Herstellung oder Behandlung Futtermittelzusatzstoffe verwendet wurden, die nicht der in Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidiostatika und Histomonostatika zuzuordnen sind (§ 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 lit. b LFGB).
400
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 9 LFGB (Nr. 11 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 LFGB, die den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen in einem Futtermittel festschreibt, nicht entsprechen.
401
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 12 LFGB (Nr. 14 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, bei deren Herstellung oder Behandlung die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 11 LFGB nicht eingehalten werden, die die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorschreibt, verbietet, beschränkt oder von einer Zulassung abhängig macht.
402
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 13 LFGB (Nr. 8 Var. 2 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, die die in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 396/2005 genannten Höchstmengen an Pestizidrückständen überschreiten (§ 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LFGB).
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 18 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittelbedarfsgegenstände (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 LFGB) in den Verkehr bringt, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung über die Wirkungsweise von Lebensmittelbedarfsgegenständen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 LFGB) entsprechen.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 24 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen (§ 53 Abs. 1 S. 1 LFGB), in das Inland verbringt, soweit die Tat nicht durch § 59 Abs. 1 Nr. 19 LFGB mit Strafe bedroht ist.