Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 363

b) Schutz der Gesundheit von Tieren und Förderung der tierischen Erzeugung

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Die Sanktionsvorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 10 bis 12 LFGB bewehren Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 23a LFGB, die zum Schutz der Gesundheit von Tieren oder zur Förderung der tierischen Erzeugung erlassen sind. Auch hier sind die Ausnahmen vom Verkehrs- und Verfütterungsverbot nach § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB durch europäisches Recht zu beachten.

406

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 LFGB (Nr. 16 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen (§ 3 Nr. 16 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. e Verordnung [EG] 1831/2003) für Futtermittel in den Verkehr bringt, die den durch Rechtsverordnung i.S.d. § 23a Nr. 10 lit. a LFGB gesetzten Anforderungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, nicht entsprechen.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 LFGB (Nr. 17 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Einzelfuttermittel (§ 3 Nr. 12 LFGB) oder Mischfuttermittel (§ 3 Nr. 12 LFGB) in den Verkehr bringt, die den durch Rechtsverordnung i.S.v. § 23a Nr. 10 lit. b LFGB gesetzten Anforderungen hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung nicht entsprechen.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 10 LFGB (Nr. 12 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt, die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 1 LFGB, die den Höchstgehalt an Mittelrückständen in einem Futtermittel festsetzt, nicht entsprechen.

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§ 60 Abs. 2 Nr. 11 LFGB nennt als strafbewehrte Handlungen das Inverkehrbringen und das Verfüttern. Hier ist zu beachten, dass das Inverkehrbringen und Verfüttern der genannten Futtermittel nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c LFGB i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 3 LFGB stets verboten ist, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden, dass aber das Verfüttern nach § 21 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 LFGB nur dann verboten ist, wenn die zugelassenen Höchstwerte – nicht die Mindestgehalte – missachtet worden sind.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 11 LFGB (Nr. 13 a.F.) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel

in den Verkehr bringt, die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 3 LFGB nicht entsprechen, die den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festsetzen (Var. 1) oder
verfüttert, die den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 23a Nr. 3 LFGB nicht entsprechen (§ 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b, S. 3 Nr. 2 LFGB), die den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln (§ 3 Nr. 12 LFGB) oder Mischfuttermitteln (§ 3 Nr. 13 LFGB) festsetzen (Var. 2).
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