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g) Bußgeldvorschriften zum Schutz der effektiven Lebensmittelüberwachung

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Grundlage der Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 19–23 LFGB sind vornehmlich die Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Lebens- und Futtermittelunternehmer sowie von Verantwortlichen eines Labors; diese Pflichten ergeben sich teilweise aus dem nationalen, teilweise unmittelbar aus dem Europarecht. Es handelt sich grundsätzlich um Sonderdelikte, die nur begehen kann, wer sonderpflichtig ist, wen mithin die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht persönlich trifft, oder wer zumindest aufgrund einer Beauftragung wie ein Pflichtiger zu behandeln ist (§ 9 OWiG). Im Einzelfall kann auch ein Nichtunternehmer, den die Pflichten treffen, Täter der Ordnungswidrigkeiten sein.

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Die einzelnen Tatbestandsvarianten des § 60 Abs. 2 Nr. 19–23 LFGB wird man trotz ihres Wortlauts im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als potenzielle Gefährdungsdelikte ansehen müssen, die nur erfüllt sind, wenn die Effektivität der Lebensmittelüberwachung durch die Pflichtverletzung gefährdet werden kann.

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Unter dem in den Vorschriften verwendeten Begriff der in der Überwachung tätigen Person sind im Hinblick auf § 42 Abs. 1 S. 1 LFGB fachlich ausgebildete Personen wie Tierärzte, Lebensmittelchemiker und sonstige Mitarbeiter der Überwachungsbehörden zu verstehen, die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragt sind. Ist Gefahr im Verzug, so sind zudem gemäß § 42 Abs. 2 LFGB alle Beamten der Polizei zu bestimmten Maßnahmen befugt.[149]

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 19 Var. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer es vorsätzlich oder fahrlässig nicht duldet, dass die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen

Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sich lebende Tiere befinden oder Futtermittel verfüttert werden sowie die dazu gehörigen Geschäftsräume zu den Geschäftszeiten ( § 42 Abs. 3 Nr. 1 LFGB ),
zur Verhütung dringender Gefahren ( § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFGB )die genannten Räumlichkeiten auch außerhalb dieser Zeiten (lit. a) unddie Wohnräume der Auskunftsverpflichteten natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen (lit. b)

zu Zwecken der Lebensmittelüberwachung betreten.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 19 Var. 2 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht duldet, dass die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung entnehmen (§ 43 Abs. 1 S. 1 LFGB).

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 19 Var. 3 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Person nicht unterstützt, insbesondere ihr auf Verlangen nicht die Räume und Geräte, die im Rahmen der lebensmittelunternehmerischen Tätigkeit genutzt werden, bezeichnet, Räume und Behältnisse öffnet und die Entnahme von Proben ermöglicht (§ 44 Abs. 1 LFGB).

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 20 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig einer mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen auf deren Verlangen nicht alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern richtig, vollständig und rechtzeitig erteilt (§ 44 Abs. 2 S. 1 LFGB).

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 21 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die er auf Grund eines Systems oder Verfahrens besitzt, das zur Feststellung aller Personen eingerichtet wurde, von denen der Unternehmer ein Lebensmittel, Futtermittel, auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 BasisVO, Art. 5 VO (EG) 767/2009), erhalten hat, und die zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind, – sofern vorhanden elektronisch – nicht richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt (§ 44 Abs. 3 S. 1 LFGB).

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 22 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer, Grund zu der Annahme hat, dass

ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot unterliegt, weil es gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist und damit nicht sicher (Art. 14 Abs. 1 BasisVO) ist ( § 44 Abs. 4 S. 1 LFGB ), oder
ein ihm angeliefertes Futtermittel oder ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot unterliegt, weil es die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen oder bewirken könnte, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen (Art. 15 Abs. 1 BasisVO) sind ( § 44 Abs. 5 S. 1 LFGB ),

und dennoch vorsätzlich oder fahrlässig nicht unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde in der vorgeschriebenen Weise ( § 44 Abs. 4 S. 1 , Abs. 5 S. 1 LFGB ) über diesen Umstand und über die von ihm ergriffenen Maßnahmen ( § 44 Abs. 4 S. 2 , Abs. 5 S. 2 LFGB ) unterrichtet.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 22 i.V.m. § 44 Abs. 5a LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Verantwortlicher eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme hat, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Abs. 1 BasisVO unterliegen würde, die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse nicht unverzüglich schriftlich oder elektronisch unterrichtet.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 22a i.V.m. § 44a Abs. 1 S. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer es als Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach § 44a Abs. 3 oder nach § 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 LFGB den zuständigen Behörden richtig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 23 LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber von Grundstücken und Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume oder als bestellter Vertreter des Rauminhabers, die Monitoringmaßnahmen sowie die Probeentnahmen nicht duldet oder die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unterstützt, insbesondere ihnen auf Verlangen nicht die Räume und Einrichtungen bezeichnet, Räume und Behältnisse öffnet und die Entnahme der Proben ermöglicht (§ 51 Abs. 3 S. 2 LFGB).

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