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III. Bußgeldvorschriften des § 60 LFGB

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§ 60 LFGB normiert in seinen Abs. 1-4 lebensmittelrechtliche Ordnungswidrigkeitentatbestände. Dabei folgt § 60 LFGB im Wesentlichen der bereits in den §§ 53, 54 LMBG und § 21 FMG angelegten Systematik, wenn auch die in § 53 Abs. 2 Nr. 2 LMBG noch enthaltene Regelung, wonach bestimmte Verstöße nur bei leichtfertiger Begehung mit Bußgeld bedroht waren, weggefallen ist.[147] § 60 LFGB bedroht nunmehr in Absatz 1 fahrlässiges und in den Absätzen 2 bis 4 vorsätzliches und fahrlässiges Handeln mit Geldbuße.

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