Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 359

1. Systematik des § 60 LFGB

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Die in § 60 Abs. 1–4 LFGB enthaltenen Ordnungswidrigkeitentatbestände sind in vier Gruppen gegliedert:

§ 60 Abs. 1 LFGB stellt zunächst die fahrlässige Begehung von Handlungen unter Bußgeldandrohung, die in § 59 LFGB mit Strafe bedroht sind. Dabei wird in § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB die fahrlässige Verwirklichung der in § 59 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 1a lit. a) oder lit. b) LFGB genannten Verstöße mit Geldbuße bis zu 100.000 € bedroht (§ 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB), während die weiteren in § 59 LFGB genannten Handlungen bei Fahrlässigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 € sanktioniert werden können.

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§ 60 Abs. 2 LFGB normiert eigenständige Sanktionstatbestände wegen Verstößen gegen Ge- und Verbote aus dem LFGB und Rechtsverordnungen, die auf den gesetzlichen Ermächtigungen beruhen. Gegenstand dieser Verstöße sind Futtermittelvorschriften (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 13 LFGB), Bestimmungen über Bedarfsgegenstände (§ 60 Abs. 2 Nr. 18 LFGB), über Duldungs-, Organisations-, Mitwirkungs-, Übermittlungs- und Mitwirkungspflichten (§ 60 Abs. 2 Nrn. 19 bis Nr. 23 LFGB). § 60 Abs. 2 Nrn. 24 und 25 LFGB normiert Sanktionen wegen Verletzungen von Verbringungs- und Ausfuhrverboten, und § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB erfasst Verstöße gegen bestimmte Rechtsverordnungen.[148]

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§ 60 Abs. 3 LFGB stellt in Nr. 1 die Zuwiderhandlung gegen bestimmte Vorgaben der BasisVO, in Nr. 2 Verstöße gegen Art. 19 VO (EG) 396/2005 und in Nr. 3 spezifische Zuwiderhandlungen gegen die KunststoffVO EU Nr. 10/2010 unter Sanktionsdrohung.

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§ 60 Abs. 4 LFGB beinhaltet eine mit den § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 LFGB vergleichbare Rückverweisungsklausel für Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die inhaltlich mit dem deutschen Recht übereinstimmen (vgl. Rn. 49 ff.).

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Soweit in einigen Rückverweisungsklauseln eine Trennung der Verstöße gegen Rechtsverordnungen in lit. a und lit. b vorgenommen wird (§ 60 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 4 LFGB), erklärt sich dies aus der unterschiedlichen Bemessung der Geldbußen in § 60 Abs. 5 LFGB.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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